Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/186#abs-1 (1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

1.
im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
2.
innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/186#abs-2 (2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

1.
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
den Waisen gemeinsam,
3.
früheren Ehegatten oder Lebenspartner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/186#abs-3 (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

§ 185 § 186a