Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/186#abs-1 (1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/186#abs-2 (2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/186#abs-3 (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 186 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2011 – L 9 R 1371/09
- BSG, 29.11.2007 – B 13 R 48/06 RNachversicherung: Verschiebung der Fälligkeit der Beiträge bei möglichem Antrag auf Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.12.2016 – L 12 R 801/13
- LSG NRW, 28.04.2000 – L 14 RA 59/98Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 14.05.2014 – L 12 R 1237/10
- SG Aachen, 18.07.2006 – S 11 R 3/06
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 07.10.2025 – 7 K 837/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2024 – L 3 R 323/22Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.02.2024 – 8 PA 8/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 186 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2011 Ausfertigung
§ 186 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I 2458)
BGBl. 2011 I S. 2458
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 186 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.